Satzung

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§ 1
Name und Sitz


Der Verein führt den Namen „Kulturverein Jagdhaus Maxlruh Eicherloh“ : Er hat seinen Sitz in Eicherloh, soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Erding eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“


§ 2
Zweck und Aufgaben des Vereins


1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, der Bildung und Erziehung, der Pflege des Heimatgedankens und des traditionellen Brauchtums.

2. Das Wirken des Vereins ist überparteilich und überkonfessionell.

3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

• Durchführung von Versammlungen, Ausstellungen, Konzerten, Lesungen, Vorträgen, Kursen und sonstigen Veranstaltungen.
• Förderung kultureller Betätigungen jedweder Art, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen und insbesondere das gemeinschaftliche Singen und Musizieren fördern.
Vorhaben, die nachhaltig die gemeindliche Identität und Entwicklung fördern.
• Das Zentralisieren des vorhandenen Archivgutes von der Ortsgemeinde Eicherloh und der gesamten Umgebung im Jagdhaus, dies der Öffentlichkeit in Ausstellungen nahe zu bringen und den örtlichen Vereinen zur Verfügung zu stellen.

4. Der Verein arbeitet mit Vereinen und anderen Körperschaften in und außerhalb der Gemeinde zusammen, die ähnliche Ziele und Zwecke verfolgen.


§ 3
Gemeinnützigkeit


Der Verein verfolgt, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke und Aufgaben verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4
Mittel des Vereins


Die für seine Zweck- und Aufgabenerfüllung erforderlichen Mittel beschafft sich der Verein durch

• Mitgliederbeiträge
• Geld- und Sachspenden
• Zuschüsse aus öffentlichen Kassen


§ 5
Geschäftsjahr


Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Gründung und endet am darauf folgenden 31. Dezember (Rumpfgeschäftsjahr)


§ 6
Mitgliedschaft



1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen.

2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.

3. Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Streichung, Ausschluß oder Tod, bzw. Auflösung der juristischen Person.

4. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären und mit Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende möglich.

5. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz Mahnung an die letzte bekannte Adresse den Rückstand nicht beglichen hat.
Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.

6. Ein Mitglied kann, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt, durch Beschluß des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen.
Dem Betroffenen ist der Ausschluß schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluß steht ihm das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlußbeschlusses beim Vorstand eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschlußbeschluß als nicht erlassen.

7. Ausscheidende Mitglieder haben keine Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

8. Jedes Mitglied ist verpflichtet, diese Satzung einzuhalten, Beschlüsse des Vereins anzuerkennen und für deren Erfüllung zu wirken, sowie die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge fristgerecht zu entrichten.


§ 6a
Ehrenmitgliedschaft


Der Verein kann Mitglieder die sich in besonderer Weise um die Erfüllung der Vereinsziele verdient gemacht haben zu Ehrenmitgliedern ernennen.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstands oder eines Mitglieds.
Die Entscheidung über die Ernennung erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen und abstimmenden Mitglieder.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.


§ 7
Organe des Vereins


Organe des Vereins sind.

• die Mitgliederversammlung (§ 8)
• der Vereinsvorstand (§ 9)


§ 8
Mitgliederversammlung


1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorstand mindestens einmal im Jahr einberufen.
Die Einladung erfolgt schriftlich oder durch Bekanntmachung über das Amts- und Mitteilungsblatt der Gemeinde Finsing mit der Bekanntgabe der Tagesordnung und einer Ladungsfrist von mindestens 14 Tagen.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von drei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins das verlangt, oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand unter Angabe der Gründe beantragen.

4. Mit der Einberufung der ordentlichen Jahreshauptversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:

a) Bericht des Vorstands
b) Bericht des Kassiers und der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstands
d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind
e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Wahlen und Beschlüssen mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.

6. Anträge können von allen Mitgliedern gestellt werden. Über Anträge, die beim Vorstand nicht spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich eingehen, kann nur mit Zustimmung des Vorstandes abgestimmt werden.

7. Die Wahl der einzelnen Vereinsorgane erfolgt schriftlich.

8. Die Mitgliederversammlung ist für alle Angelegenheiten zuständig, die keinem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind,

9. Über die Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

10. Mitglieder sind ab dem 18. Lebensjahr wahlberechtigt. Bei der Wahl eines Jugendvertreters sind auch die Jugendlichen stimmberechtigt, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

11. Wählbar sind alle volljährigen Vereinsmitglieder

12. Als Jugendvertreter kann gewählt werden, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat. Der Jugendvertreter hat volles Stimmrecht.

13. Wählbar sind auch abwesende Mitglieder, wenn eine schriftliche Erklärung über die Annahme der Wahl vorliegt.


§ 9
Vorstand


1. Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern:

• dem Vorsitzenden
• dem stellvertretenden Vorsitzenden
• dem Schriftführer
• dem Kassier
• dem Kulturbeauftragten
• dem Brauchtumspfleger
• zwei Archivverwaltern
• mindestens zwei Beisitzern
• bedarfsweise ein Jugendvertreter

2. Die Mitglieder des Vorstands werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Der Vereinsvorstand bleibt bis zu einer ordnungsgemäßen Neuwahl im Amt.

3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, kann für die restliche Amtszeit vom Vereinsvorstand ein/e Nachfolger/in bestimmt werden.


§10
Zuständigkeit des Vorstands


1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, er erledigt alle Aufgaben, die nicht der Mitgliederver-sammlung bzw. einem anderen Vereinsorgan übertragen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

• Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
• Einberufung der Mitgliederversammlung,
• Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
• Verwaltung des Vereinsvermögens,
• Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,
• Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern,
• Beschlussfassung über Ehrungen und Vorschläge für Ehrenmitgliedschaften

2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis. Im Innenverhältnis des Vereins darf der stellvertretende Vorsitzende seine Vertretungsvollmacht nur bei Verhinderung des Vorsitzenden ausüben.

3. Die Vertretungsmacht des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden beschränkt sich bei Rechtsgeschäften auf einem Betrag bis 1000 Euro. Darüber hinausgehende Rechtsgeschäfte entscheidet der Vorstand .


§11
Sitzung des Vorstands


1. Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens zwei Wochen vorher, einzuladen.
Der Vereinsvorstand trifft seine Entscheidungen grundsätzlich in Sitzungen mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei gewählte Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

2. Über alle Sitzungen ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen.
Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.


§ 12
Geschäftsordnung


Die Mitgliederversammlung kann Geschäftsordnungen beschließen.
Der Vorstand kann für seinen eigenen Geschäftsbereich selbst eine Geschäftsordnung aufstellen.


§13
Kassenprüfung


Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins auf
drei Jahre gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Prüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen
Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung
des Kassierers und des Vorstandes.


§ 14
Beiräte


Die Mitgliederversammlung kann einen Beirat bestellen, der den Verein in kulturellen, geschichtlichen
und künstlerischen Fragen berät.
Die Mitglieder des Beirats sollen Personen sein, die sich durch ihre wissenschaftliche, künstlerische,
heimatkundliche, publizistische oder sonstige Tätigkeit in der Öffentlichkeit Ansehen erworben haben.
Der Beirat wird auf Anforderung des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung tätig.


§ 15
Mitgliedsbeiträge


Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und spätestens am 31. März des Geschäftsjahres zur
Zahlung fällig. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
Der Vorstand kann einzelnen Mitgliedern die Beiträge teilweise oder ganz erlassen oder stunden.


§ 16
Satzungsänderung


Bei Satzungsänderungen einschließlich des Vereinszweckes ist die Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder erforderlich.


§ 17
Auflösung des Vereins


1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es:
a) der Vereinsvorstand mit einer Mehrheit von zwei Drittel aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
b) von zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereines schriftlich gefordert wurde.

2. Diese Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 v. H. der stimmberechtigten
Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit der Mehrheit von Dreiviertel der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich
vorzunehmen. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Archiv und das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Finsing, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


§ 18
Schlußbestimmung und Inkrafttreten


Falls vom Registergericht Teile der Satzung beanstandet werden, ist der Vorstand ermächtigt, diese
zur Behebung der Beanstandung abzuändern.
Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 10.06.2005 (einstimmig) angenommen.



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Letzte Aktualisierung am 12.04.2023